Sachverständiger

Garten- u. Landschaftsbau Memmingen, Deutschland weit

 

Sachverständiger

                               Gutachten

 

Ist es schon zu einem Schaden und den daraus ergebenden Konflikten gekommen, sollte noch bevor eine Schadensbeseitigung in Angriff ge-nommen wird, eine genaue Dokumentation des aktuellen Bauzu-standes und der Schadensursachen erstellt werden.

Ob diese Dokumentation letztendlich nun als Grundlage zu einer außergerichtlichen Einigung oder zur weiteren Verwendung in einem gerichtlichen Verfahren dient, bleibt zweitrangig. Vielmehr ist es wichtig durch die Dokumentation auch die Gefahrenlage einschätzen zu lassen, um falls notwendig, möglichst schnell die geeigneten Maßnahmen fachgerecht einzuleiten um weitere Schäden zu verhindern oder auf ein möglichst geringes Maß zu reduzieren.

 

Die genaue Dokumentation ist weiterhin notwendig um den Schaden auch rechtssicher für die weiteren notwendigen Schritte festzuhalten. Dazu gehören die Feststellung der Schadensursache, die Feststellung der Kosten der eventuell notwendigen Sicherung der beschädigten Bauteile, die Feststellung der Kosten um den Schaden zu beseitigen. 

Dies alles in einer rechtlichen und schriftlichen Form, die geeignet ist auch in einem gerichtlichen Streitlösungsverfahren zur Verwendung zu kommen. Eine nicht ausreichende Dokumentation und Darstellung kann vor Gericht abgelehnt werden. Und dem Geschädigten wird hier, zusätzlich zu den schon entstandenen Kosten, die Möglichkeit diese Kosten vor Gericht vom Verursacher erstattet zu bekommen teilweise oder sogar ganz genommen.

 

Diese Vorgehensweise wird als das "Selbständige Beweisverfahren" (§ 485 ff ZPO) genannt und ersetzt das früher so genannte Beweissicherungsverfahren. Dieses selbständige Beweisverfahren wird so genannt weil es sowohl innerhalb eines Gerichtsprozesses oder auch ganz ohne Prozess eingeleitet werden kann. In diesem Verfahren werden also erst die Beweise gesichert und die Sachlage festgestellt, um dann entscheiden zu können, eine Klage bei Gericht einzureichen oder die Problematik mit dem Verursacher direkt zu lösen. 

 

Nach der Gutachtenerstellung und der damit gewonnenen Kenntnisse ist häufig eine Einigung zwischen Geschädigten und Verursacher möglich. 

Dies kann durch eine unabhängige Mediation, gefördert und zu einem schnellen und für alle Seiten Zeit- und Kosten sparenden Ergebnis führen. 

 

Allen Beteiligten sollte bewusst sein, das sich ein gerichtliches Verfahren meist über Jahre hinweg ziehen kann. Und deshalb eine außergerichtliche Einigung in den allermeisten Fällen der bessere Weg zu einem befriedigenden Ergebnis für alle Beteiligten ist.

 

Beim Scheitern einer Einigung durch die Beteiligten ist das Gutachten voll als Beweismittel zugelassen (§ 485 ff ZPO). Die entstandenen Kosten werden in der Regel im Verhältnis des gerichtlichen Ergebnisses umgelegt. 

 

Lassen Sie uns gemeinsam Lösungen für alle Beteiligten suchen, gerne stehe ich Ihnen als Berater bei, treten Sie mit mir in Kontakt um die Rahmenbedingungen zu erörtern. Zum Kontaktformular (Hier anklicken)

 

Im Text erwähnter Paragraph:

 

Selbstständiges Beweisverfahren

 § 485

Zulässigkeit 

 

(1) Während oder außerhalb eines Streitverfahrens kann auf Antrag einer Partei

die Einnahme des Augenscheins, die Vernehmung von Zeugen oder die

Begutachtung durch einen Sachverständigen angeordnet werden, wenn der Gegner zustimmt oder zu besorgen ist, dass das Beweismittel verloren geht oder seine Benutzung erschwert wird.

 

(2) Ist ein Rechtsstreit noch nicht anhängig, kann eine Partei die schriftliche Begutachtung durch einen Sachverständigen beantragen, wenn sie ein rechtliches Interesse daran hat, dass

 

1. der Zustand einer Person oder der Zustand oder Wert einer Sache,

 

2. die Ursache eines Personenschadens, Sachschadens oder Sachmangels,

 

3. der Aufwand für die Beseitigung eines Personenschadens, Sachschadens     oder Sachmangels festgestellt wird.

 

Ein rechtliches Interesse ist anzunehmen, wenn die Feststellung der Vermeidung eines Rechtsstreits dienen kann.

 

(3) Soweit eine Begutachtung bereits gerichtlich angeordnet worden ist, findet eine neue Begutachtung nur statt, wenn die Voraussetzungen des § 412 erfüllt sind.

 

 

 

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