Aus gegebenem Anlass haben wir Ihnen einen Text zusammen gestellt in dem wir erklären, wie und warum eine Badeaufsicht/meister auch im Naturbad und bei Schwimm- und Badeteichen eingesetzt werden muss.
Die Definition eines Naturbades ist eine eindeutig begrenzte Anlage, die aus einer für Badezwecke geeigneten und gekennzeichneten Fläche eines natürlichen Badegewässers (z.B. Fluss- oder Binnenseebäder), sowie einer dieser Wasserfläche zugeordneten und abgegrenzten Landfläche besteht. Es ist mit bädertypischen Ausbauten (z.B. Sprunganlage, Wasserrutsche) versehen.
Wenn diese Situation wie oben beschrieben, vorhanden ist, wird eine Aufsichtspflicht zu einem Muss.
Es wird neben der Badeaufsicht eine Betriebsaufsicht benötigt, diese hat die Aufgaben:
Eine Badeaufsicht/Wasseraufsicht ist erforderlich und je nach Gegebenheiten des Naturbades zu organisieren, z.B. Art und Größe, Überschaubarkeit, Attraktionen, Nutzerfrequenz.
Diese Person muss gewisse Qualifikationen vorweisen können:
Es gibt aber auch sogenannte Badestellen, diese definieren sich durch eine jederzeit frei zugängliche Wasserfläche eines natürlichen Badegewässers, deren Nutzung gestatten oder nicht untersagt ist, in der üblicherweise eine große Zahl von Personen badet, in der Sprungeinrichtungen, Badestege, Wasserrutschen und andere bädertypische Anlagen im Wasser und auf der angrenzenden Landfläche nicht vorhanden sind.
Dort gilt eine Verkehrssicherungspflicht z.B.:
Eine Wasseraufsicht ist hier nicht erforderlich, kann aber vorgesehen werden; dann gelten die Anforderungen wie oben im Naturbad beschrieben.
Kommunen und Betreiber müssen sich entscheiden, ob sie ein Naturbad oder eine Badestelle betreiben wollen. Aus ökonomischer und haftungsrechtlicher Sicht ist in der Regel der Betrieb einer Badestelle besser. Die Umwandlung eines Naturbades in eine Badestelle ist häufig möglich.
Dann gibt es auch noch die Freibäder mit biologischer Wasseraufbereitung (Schwimm- und Badeteiche); dazu gibt es Richtlinien für Planung, Bau, Instandhaltung und Betrieb.
Ein Schwimm- oder Badeteich ist eine gegenüber dem Untergrund künstlich abgedichtete Anlage. Diese besteht aus Nutzungs- und Aufbereitungsbereich, mit definierten Anforderungen an die Wasserqualität, bei der die Wasseraufbereitung biologisch und ohne zusätzliche chemische und/oder physikalische Desinfektionsverfahren erfolgt.
Hier wird eine Betriebs- und Badeaufsicht benötigt, die diese Punkte laut DGfdB R 94.05 erfüllt:
Eine Badeaufsicht ist erforderlich und je nach Gegebenheiten des Bades zu organisieren, z.B. Art und Größe, Überschaubarkeit, Attraktionen, Nutzerfrequenz, Belegung und Nutzung im Parallelbetrieb zu Schulen und Vereinen.
Die Badeaufsicht muss, wie auch bei einem Naturbad, diese Anforderungen erfüllen:
Wir hoffen wir konnten ein wenig Klarheit in die Begriffe und Anforderungen bringen.
Wenn Sie dazu Fragen haben sollten, können Sie uns einfach hier -> kontaktieren.
Neben der Reform des Werkvertragsrechts im BGB erfolgte zum 01.01.2018 auch eine Änderung des kaufvertraglichen Gewährleistungsrechts, mit der
u. a. die Ersatzpflicht hinsichtlich der Aus- und Einbaukosten einer mangelhaften Kaufsache neu geregelt wird.
Bislang gab es eine verschuldensunabhängige Verpflichtung des Verkäufers, die Kosten des Ausbaus einer mangelhaften Kaufsache sowie die Kosten des Wiedereinbaus der nachgebesserten Kaufsache zu
tragen, sofern es sich um einen sog. Verbrauchsgüterkauf handelte.
Dies führte zu der als ungerecht empfundenen Situation, dass der Verbraucher-Käufer, der bspw. im Baumarkt mangelhaftes Parkett kauft, dieses einbauen lässt und dann erst den Mangel entdeckt, vom Verkäufer neben der Nacherfüllung in Bezug auf die mangelhafte Kaufsache auch den Aus- und Wiedereinbau derselben (bzw. unter weiteren Voraussetzungen Kostenerstattung) verlangen konnte, während der (Bau-)Werkunternehmer, der fehlerhaftes Material beim Lieferanten bezog, den Aus- und Einbau in der Regel auf eigene Kosten durchführen musste.
§ 439 Abs. 3 BGB n.F. bestimmt, dass der Verkäufer verpflichtet ist, dem Käufer – unabhängig davon, ob es sich um einen Unternehmer oder Verbraucher handelt – die erforderlichen Aufwendungen für den Ausbau der mangelhaften Kaufsache und den Wiedereinbau/das Wiederanbringen der nachgebesserten Sache zu ersetzen. Voraussetzung ist, dass zum einen die Kaufsache entsprechend ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder mit einer anderen Sache verbunden wird und zum anderen, dass der Käufer zum Zeitpunkt des Einbaus/Anbringens von dem Mangel keine Kenntnis hatte.
Liegt bereits vor dem Einbau/Anbringen der Kaufsache Kenntnis des Käufers vom Mangel vor, so ist der Käufer gehalten, ein Nachbesserungsverlangen an den Verkäufer zu stellen, bevor er die Sache erstmalig einbaut/anbringt.
Neben der Änderung, dass die Regelung des § 439 Abs. 3 BGB n. F. für alle Kaufverträge gilt, besteht kein Recht des Verkäufers mehr, den Aus- und Wiedereinbau der Sache selbst vorzunehmen oder vornehmen zu lassen. Der Anspruch ist direkt auf Kostenerstattung gerichtet.
Die Begründung hierfür ist in den Fällen der bauvertraglichen Drittbeziehungen zu sehen:
Der Besteller hat im Werkvertragsrecht nicht nur Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Unternehmen bei unsachgemäßer Werkleistung als solcher, sondern auch bei der Verwendung mangelhaften Materials. Zumindest in den Fällen, in denen mangelhaftes Material zum Einsatz kam, besteht eine Regressmöglichkeit des Unternehmers gegenüber seinem Lieferanten/Verkäufer. Stünde dem Verkäufer das Recht zu, den Ausbau des mangelhaften Materials und den späteren Wiedereinbau nach der Nachbesserung selbst vorzunehmen, so müsste der Besteller mit dem Verkäufer einer dritten Person, zu der er keinerlei vertragliche Beziehungen besitzt, den Zugriff auf seine Rechtsgüter gewähren.
Vor diesem Hintergrund ist die Regelung verständlich und nachvollziehbar.
Für Zwei-Personenverhältnisse (Käufer kauft Material und baut dieses selbst ein) ist die vom Gesetzgeber gewählte Lösung nunmehr hinzunehmen, auch wenn sie für den Käufer den Nachteil bringt, sich selbst um einen Dritten bemühen zu müssen, der den Aus- und Wiedereinbau vornimmt.
Flankierend zu dieser Neuregelung findet sich der Rückgriff des Verkäufers gegen den Lieferanten in § 445 a BGB n.F. Die Regressansprüche in der Lieferkette bestehen nun ebenfalls unabhängig davon, ob es sich beim letzten Verkauf um einen Verbrauchsgüterkauf handelte oder nicht. § 445 a Abs. 1 BGB n.F. enthält einen selbstständigen, § 445 a Abs. 2 BGB n.F. einen unselbstständigen Regressanspruch. Die weiteren Lieferanten der Lieferkette können ihrerseits nach § 445 a Abs. 3 BGB n.F. Regress nehmen.
Auf diese Art und Weise sollen die durch den Mangel entstandenen Kosten möglichst bis zu demjenigen durchgereicht werden, in dessen Bereich der Mangel entstanden ist.
Die Verjährung der Rückgriffsansprüche in der Lieferkette ist jetzt in § 445 b BGB n.F. geregelt. Sonderbestimmungen für den Verbrauchsgüterkauf finden sich in § 478 BGB n.F.
Dieser Beitrag wurde verfasst von Rechtsanwältin Melanie Bentz, Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht. Kanzlei Delheid Soiron Hammer, Aachen,www.delheid.de.
Quelle: https://www.bauprofessor.de/News/07e2489d-345b-43c9-805f-854d9c2d4ff4