Bei von einer Partei beauftragten Tätigkeit eines Sachverständigen wird von Diesem ein so genanntes Privatgutachten , oder auch privates Beweissicherungsverfahren angefertigt.
Bei allen Gutachten, ob nun gerichtlicher oder privater Natur, ist die Form, und Art und Weise der Ausführung, gleichermaßen sorgfältig und umfassend zu beachten.
Zu dieser Form gehören sowohl die schriftliche Aufnahme der vorhandenen Schäden und Mängel, die messtechnischen Dokumentationen sowie auch die Erstellung von ausreichend und aussagekräftigen Bildern.
In einem Rechtsstreit wird solch ein Privatgutachten grundsätzlich als Parteivortrag gewertet, und der Sachverständige nimmt hierbei als sachverständiger Zeuge teil, und kann als Solcher in einem Verfahren weder abgelehnt noch übergangen werden. (Siehe auch nachstehende BGH Beschlüsse)
Der Irrglaube, das in einem Gerichtsverfahren nur Gutachten von öffentlich bestellten Gutachtern Gültigkeit haben und Erstattungsfähig sind, ist weit verbreitet. Hier hat der Bundesgerichtshof in der Vergangenheit schon in einigen Fällen Urteile gefällt, die die Erstattungsfähigkeit von Privatgutachten bestätigen und in diesen Urteilen auch sehr deutlich gemacht, das ein fachlich korrektes Privatgutachten sehr wohl ein gleichwertiges Beweismittel vor Gericht ist und auch so gewertet werden muss.
Einer der wichtigsten Vorteile bei einem Privatgutachten ist, dass der beauftragte Sachverständige nicht an die Weisungen des Gerichtes gebunden ist.
Das heißt im Gegensatz zu den gerichtlich beauftragten Gutachter, der nur die dem Gericht bekannten und beauftragten Mängel begutachten darf, ist der Sachverständige in der Erstellung eines Privatgutachtens frei. Bei der Erstellung eines Privatgutachtens kann und darf der Sachverständige alle Mängel die er im Zuge seiner Tätigkeit vor Ort erkennt, benennen und in das Privatgutachten mit aufnehmen. z. B. wird ein Sachverständiger "privat" beauftragt eine offensichtlich nicht fachgerechte Trockenmauer zu begutachten, und der Sachverständige stellt vor Ort fest, das nicht nur die Trockenmauer Mängel aufweist, sondern das auch der Terrassenbelag mangelhaft erstellt wurde und die Entwässerung des Grundstückes über den Keller erfolgt, so kann er dies ohne weiteres in sein Gutachten mit aufnehmen.
Das hierbei ein gut erstelltes Privatgutachten den Anwalt des Mandanten in die bessere Position bei Gericht bringt, da Dieser schon aus dem Privaten Gutachten heraus die richtigen fachlichen Fragen an das Gericht stellen kann sei nur noch der Vollständigkeit halber erwähnt.
Kurznachricht zu "Anmerkung zum Beschluss des BGH vom 12.01.2011, Az.: IV ZR 190/08 (Bauprozess: Immer größere Bedeutung von Privatgutachten!)" von VorsRiLG Prof. Jürgen Ulrich, original erschienen in: IBR 2011 Heft 4, 248.
Der Autor weist auf eine Entscheidung des BGH vom 12.01.2011 (Az.: IV ZR 190/08) hin, wonach ein vorgelegtes Privatgutachten in der Entscheidung des Gerichts Berücksichtigung finden muss. In dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Fall habe das Berufungsgericht ein von Seiten des Klägers vorgelegtes Privatgutachten nicht beachtet und dadurch das rechtliche Gehör verletzt. Nach der Darstellung des Verfassers muss das Gericht eine Klärung herbeiführen, wenn das Privatgutachten dem gerichtlich eingeholten Gutachten entgegensteht. Sofern dem gerichtlichen Gutachten Folge geleistet werde, müsse das Gericht darlegen, weshalb das Privatgutachten nicht berücksichtigt werde. Der Autor empfiehlt, bei der Anhörung des gerichtlichen Sachverständigen den eigenen Privatgutachter mitzubringen.
Widersprechen sich ein gerichtliches Gutachten und ein Privatgutachten, so darf sich der entscheidende Richter nicht einfach ohne Begründung auf das gerichtliche Gutachten verlassen, sondern muss vielmehr die Einwände aus dem privaten Gutachten ernst nehmen, ihnen nachgehen und den Sachverhalt weiter aufklären. (BGH, 12.1.2011 - IV ZR 190/08)
30.04.2014
Auch die Kosten für ein Privatgutachten können zum Zweck der Nacherfüllung erforderlich sein. Das gilt auch dann, wenn der Käufer danach stattdessen eine Kaufpreisminderung verlangt. Der BGH entschied so den Streit um verwölbtes Parkett.
Schon in der Vergangenheit hat der Bundesgerichtshof (BGH) geurteilt, dass Sachverständigenkosten im Rahmen der Nacherfüllung erstattungsfähig sind, wenn sie darüber aufklären, wer für den Mangel verantwortlich ist. Dies habe das Gericht bereits hinsichtlich § 476a der alten Fassung (aF) des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) so entschieden. Und es gebe keinen Grund, bezüglich § 439 Abs. 2 BGB zu einem anderen Ergebnis zu kommen. Dies entspreche eindeutig dem Willen des Gesetzgebers, entschied der VIII. Zivilsenat am Mittwoch (Urt. v. 30.04.2014, Az. VIII ZR 275/13).
Geklagt hatte ein Käufer von Massivholzparkett. Der Händler hatte dieses von einem Schreiner in der Wohnung des Klägers verlegen lassen und hierfür eine Verlegeanleitung zur Verfügung gestellt. Später zeigten sich Mängel, so etwa Verwölbungen. Der Käufer holte daraufhin ein Privatgutachten ein, welches zeigte, dass das Parkett unsachgemäß verlegt worden war. Den Schreiner traf jedoch keine Schuld, hatte er doch entsprechend der mitgelieferten Anleitung gearbeitet. Der Käufer forderte Minderung des Kaufpreises um 30 Prozent sowie die Kosten für das Gutachten.
Wie sich nun final herausstellte, zu Recht. Der BGH entschied wie schon zuvor dasLandgericht (LG) Koblenz und bejahte einen verschuldensunabhängigen Anspruch des Käufers aus § 439 Abs. 2 BGB, wonach der Händler das Privatgutachten bezahlen muss.