Bestandsaufnahme

Geländeanschluss und Gebäudeanschlusshöhe: Landschaftsplaner muss Objektplanung prüfen!

 

3. November 2017

 

Zwar gehört die Planung des Geländeanschlusses und der Gebäudeanschlusshöhe zu den Aufgaben des mit der Objektplanung beauftragten Architekten. Der Landschaftsplaner muss die Planung des Architekten aber hinsichtlich der ihm obliegenden Planung der Außenanlagen prüfen und den Bauherrn auf etwaige von ihm erkannte Fehler oder Unstimmigkeiten hinweisen. Verletzt der Landschaftsplaner seine Prüf- und Hinweispflichten in Bezug auf die Objektplanung, so haftet er nach Ansicht des OLG Celle dem Bauherrn für den daraus entstehenden Schaden mit einem Verursachungsanteil von 1/3.

OLG Celle, Urteil vom 22.12.2016 – 16 U 59/13;

BGH, Beschluss vom 27.09.2017 – VII ZR 17/17 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)

 

Quelle: ibr News – Architekten und Ingenieure #44/2017

 

SACHVERSTAENDIGER - GUTACHTER - MEDIATOR - BERATER - ABNAHME - GARTEN - LANDSCHAFTSBAU - PFLASTER - Qualifizierter Spielpaltzprüfer nach DIN SPEC 79161 - MAUER - NATURSTEIN - BETON - TRAGSCHICHT - GERICHT - MEMMINGEN - SCHWABEN - ALLGÄU - MÜNCHEN - BAYERN - FRANKEN - ULM - BADEN WÜRTEMBERG - HESSEN - SCHWEIZ - ÖSTERREICH - VOB - ZTV - DIN - NORM -Spielplatzprüfer Memmingen - Spielplatzprüfer Deutschland